Lenk- und Ruhezeiten für Berufskraftfahrer

Ein wichtiges Thema für Berufskraftfahrer sind die Einhaltung der Lenk und Ruhezeiten. Dabei gilt es verschiedene Aspekte zu unterscheiden. Ein Berufskraftfahrer unterliegt nicht immer generell den Lenk und Ruhezeiten gemäß der Fahrpersonalverordnung.

 

Einen kleinen Überblick kann man im angegebenen PDF-Formular lesen und die gesetzlichen Richtlinien dazu bestimmen. Wer sich nicht sicher ist kann auch Institutionen wie die IHK oder TÜV DEKRA so wie das Bundesamt für Güterkraftverkehr kurz BAG befragen.

 

Wenn ein Berufskraftfahrer (LKW Fahrer) sich nicht an die Bestimmungen hält kann das unter Umständen eine Strafe nach sich ziehen. Es gilt generell die Straßenverkehrsordnung im Zusammenhang der speziellen Gesetzgebung für Berufskraftfahrer welche LKWs Busse Transporter oder Fahrzeuge deren Bestimmung es ist Transporte durchzuführen.

Die nützlichen Informationen zu den Lenk und Ruhezeiten für Berufskraftfahrer finden Sie unter dem angegebenen Link ebenso können Sie Informationen bei zuständigen Behörden wie zum Beispiel dem Bundesamt für Güterkraftverkehr kurz BAG erfragen.

 

Wir dürfen jeden darauf hinweisen diese Thematik ernst zu nehmen, sofern sich der Benutzer mit einem dieser Geschäftsfelder beschäftigt oder in einem dieser Geschäftsfelder zum Beispiel als Berufskraftfahrer tätig ist.

Link zum Thema

Darf ein LKW in einem Wohngebiet parken?

Ob ein LKW in einem Wohngebiet parken darf, steht in der STVO geschrieben. In der Regel dürfen das LKW’s nicht da für Lastkraftwagen mit einem zulässigem Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen das Parken in reinen Wohngebieten verboten ist.

Tipp: Fragen Sie Ihre örtliche Gemeinde/Stadtverwaltung. Dies können das genau beantworten und bei Fragen richtig helfen. Und das kostet nichts. Den vermutlichen Verstoß protokollieren und das Kennzeichen des LKW sollen sie notieren.

Eintrag 95 CE LKW Führerschein und Ausnahmeregelungen gem. BKrFQG Richtline

Der Berufskraftfahrer ist gefragt dank der Qualifizierung BKrFQG der EU Richtlinie (Fahrerqualifikation). Hier bestehen aber oft Missverständnisse wegen dem 95ziger Eintrag des Führerschein der BKrFQG Richtlinie.

Ausnahmen gibt es nämlich genügend und einige möchten wir Ihnen hier vorstellen:

  • LKW: Wenn Ihr Führerschein (CE) zwischen dem 10.09.2014 und 10.09.2016 abläuft fallen Sie in die sogenannte Ausnahmeregelung und benötigen erst ab Führerscheinablauf (Datum, Frist) den Eintrag 95! Aber Achtung: Dies gilt nur in Deutschland! Wenn Sie Grenzüberschreitend fahren sollten Sie die Frist 10.09.2014 beachten!
  • BUS: Wenn Ihr Führerschein (DE) zwischen dem 10.09.2013 und 10.09.2015 abläuft fallen Sie in die sogenannte Ausnahmeregelung und benötigen erst ab Führerscheinablauf (Datum, Frist) den Eintrag 95! Aber Achtung: Dies gilt nur in Deutschland! Wenn Sie Grenzüberschreitend fahren sollten Sie die Frist 10.09.2013 beachten!

Hinweise zum Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz finden Sie auch auf der Webseite der BAG.

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